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Aktenzeichen 1 D 921/39

Datum 15.12.1939

Leitsatz 1. Der Richter ist auch dann an den gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen gebunden, wenn ihm die danach festzusetzende Strafe unter den gegebenen Umständen zu hart oder zu mild erscheint. 2. Verhältnis der Vortat zur Hehlerei.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6880398

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