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Aktenzeichen 3 D 921/39

Datum 08.01.1940

Leitsatz Ist neben einer rechtskräftigen Haftstrafe angeordnet, den Angeklagten in einem Arbeitshaus unterzubringen, so bleibt die Maßnahme auch dann unberührt, wenn sie neben einer Strafe ausgesprochen ist, die später in eine Gesamtstrafe einbezogen wird, neben der auf Sicherungsverwahrung erkannt wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7020004

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