1. Ist der Obermeister einer Innung i. S. des § 359 StGB. Beamter? Ist er nach dem § 12 UnlWG. als Beauftragter oder Angestellter der Betriebe der Innungsmitglieder anzusehen?
2. Ist die Innung ein geschäftlicher Betrieb i. S. des § 12 UnlWG.?
3. Ist der § 12 UnlWG. auf die Bestechung eines Innungsobermeisters entsprechend anwendbar?
Begründen Bestrafungen, die der Täter vor der Wiedervereinigung mit dem Reich in Österreich wegen Diebstahls erlitten hat, nach dem § 244 StGB. den Rückfall?
Ob der Aburteilung einer strafbaren Handlung die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht, die den Täter einer fortgesetzten Straftat schuldig erkannt hat, ist vom Standpunkte des früheren Richters aus zu beurteilen; es ist zu prüfen, ob er die neue Tat als von dem Gesamtvorsatz umfaßt angesehen haben würde, wenn sie ihm bekannt gewesen wäre.
1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eignet sich nur für Täter, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit oder die beschränkte Zurechnungsfähigkeit auf einem mehr oder minder dauernden Zustande von Geistesschwäche oder Geisteskrankheit beruht, nicht für solche, bei denen der Zustand nur vorübergehender Ratur gewesen ist. 2. Gesichtspunkte für die Behandlung der Sicherungsfrage bei einem Täter, dessen verbrecherische Neigung auf Giftsucht (hier Alkoholsucht) beruht.
Hat im Falle des § 140 Abs. 3 StPO. der Angeklagte zu der Zeit, zu der er gemäß dem § 201 StPO. zur Erklärung aufgefordert wird, einen Wahlverteidiger und fällt dieser später fort, so kann er den Antrag gemäß dem § 140 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 noch nachträglich stellen; die Frist beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sichere Kenntnis von dem Erlöschen der Verteidigung erhält.
1. Zum Tatbestande der Beihilfe zum Gattenmord, insbesondere der Beihilfe, die dadurch geleistet wird, daß es der Täter unterläßt, eine Gefahr des Mordes abzuwenden, die er selbst geschaffen oder mitgeschaffen hat.
2. Unter welchen Umständen kann i. S. des § 2 b StGB. feststehen, daß sich jemand entweder der Beihilfe zum Mord oder des Vergehens gegen den § 139 StGB. schuldig gemacht hat?
1. Wird die Hauptverhandlung nach der zweiten DurchfVO. z. StraffreiheitsG. 1938 vollständig durchgeführt, so ist das Ergebnis im Urteil niederzulegen.
2. Das Revisionsverfahren kann auf Grund der zweiten DurchfVO. z. StraffreiheitsG. 1938 dazu führen, daß die Sache zur weiteren Aufklärung an den Tatrichter zurückverwiesen wird.
Die Rechtswidrigkeit ist bei der üblen Nachrede dann ausgeschlossen, wenn sich der Täter für seine Behauptung auf eine Auskunft einer zuständigen Amts- oder Parteistelle stützen kann.
Die Veruntreuung von Gesellschaftsgeld durch den Geschäftsführer einer GmbH. zu eigenem Nutzen kann i. S. des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken der Gesellschaft sein.