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Aktenzeichen 3 D 948/38

Datum 22.12.1938

Leitsatz 1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eignet sich nur für Täter, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit oder die beschränkte Zurechnungsfähigkeit auf einem mehr oder minder dauernden Zustande von Geistesschwäche oder Geisteskrankheit beruht, nicht für solche, bei denen der Zustand nur vorübergehender Ratur gewesen ist. 2. Gesichtspunkte für die Behandlung der Sicherungsfrage bei einem Täter, dessen verbrecherische Neigung auf Giftsucht (hier Alkoholsucht) beruht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F60E0044

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