zurück
Aktenzeichen 2 D 642/38
Datum 15.12.1938
Leitsatz Die Rechtswidrigkeit ist bei der üblen Nachrede dann ausgeschlossen, wenn sich der Täter für seine Behauptung auf eine Auskunft einer zuständigen Amts- oder Parteistelle stützen kann.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6130067
zurück