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Aktenzeichen 2 D 642/38

Datum 15.12.1938

Leitsatz Die Rechtswidrigkeit ist bei der üblen Nachrede dann ausgeschlossen, wenn sich der Täter für seine Behauptung auf eine Auskunft einer zuständigen Amts- oder Parteistelle stützen kann.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6130067

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