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Aktenzeichen 4 D 780/38
Datum 23.12.1938
Leitsatz Hat im Falle des § 140 Abs. 3 StPO. der Angeklagte zu der Zeit, zu der er gemäß dem § 201 StPO. zur Erklärung aufgefordert wird, einen Wahlverteidiger und fällt dieser später fort, so kann er den Antrag gemäß dem § 140 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 noch nachträglich stellen; die Frist beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sichere Kenntnis von dem Erlöschen der Verteidigung erhält.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F60F0048
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