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Aktenzeichen 2 D 471/38

Datum 05.12.1938

Leitsatz 1. Wird die Hauptverhandlung nach der zweiten DurchfVO. z. StraffreiheitsG. 1938 vollständig durchgeführt, so ist das Ergebnis im Urteil niederzulegen. 2. Das Revisionsverfahren kann auf Grund der zweiten DurchfVO. z. StraffreiheitsG. 1938 dazu führen, daß die Sache zur weiteren Aufklärung an den Tatrichter zurückverwiesen wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6120065

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