1. Ist "Jude" i. S. des § 2 BlutSchG. auch, wer nach dem § 5 Abs. 2 der ersten VO. z. RBürgG. v. 14. November 1935 als Jude gilt?
2. Kann nachträglich geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit vorgelegen haben?
3. Zur Frage der Strafzumessung.
1. Wieweit ist das Revisionsgericht bei Prüfung der Frage, ob das G. über die Gewährung von Straffreiheit bei Devisenzuwiderhandlungen v. 15. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1015) anzuwenden ist, an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden?
2. Welche Unterschiede bestehen nach Strafbarkeit und Wirkung zwischen dem Erschleichen einer Devisenbescheinigung und dem einer Devisengenehmigung?
1. Kann die Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt beschränkt werden, wenn diese Maßregel gegen einen nach dem § 51 Abs. 1 StGB. Zurechnungsunfähigen an Stelle von Strafe ausgesprochen worden ist?
2. Ist ein Verfahren vor einem Parteigerichte der NSDAP. i. S. des § 164 StGB. einem "behördlichen" Verfahren gleichzustellen?
1. Kann auf Grund einer Wahlfeststellung verurteilt werden, wenn für eine der wahlweise festgestellten Taten möglicherweise Straffreiheit gewährt worden ist?
2. Wie unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Straffreiheit nach dem § 1 Abs. 1 und dem Abs. 2 des DevisenstraffreiheitsG. v. 15. Dezember 1936?
Macht sich ein Bevollmächtigter, der den ihm durch Einzelauftrag anvertrauten Gegenstand fahrlässig aus der Hand gegeben hat, dadurch nach dem § 266 StGB. strafbar, daß er es demnächst unterläßt, den Schaden zu beseitigen, obwohl ihm das möglich wäre?
1. Ist während des "hauswirtschaftlichen Jahres" die Hausfrau i. S. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Erzieherin und Lehrerin der Minderjährigen?
2. Kann auch der Ehemann die Stellung des Erziehers haben?
Führt der Zuhälter mit der Dirne einen gemeinsamen Haushalt und steuert er dazu selbst Geldbeiträge bei, so liegt ein Ausbeuten nur dann vor, wenn diese Beiträge nicht den wirtschaftlichen Wert des Unterhaltes erreichen, den er in dem Haushalte genießt.
1. Wer gutgläubig Schmuggelware erworben hat, kann nicht allein dadurch Zollhehlerei begehen, daß er die Ware behält, nachdem er von ihrer Herkunft erfahren hat.
2. Die Selbstbegünstigung bleibt auch dann straffrei, wenn sie dem Zwecke dient, die Strafe der Einziehung der Schmuggelware abzuwehren, die dem Begünstiger droht.
3. Wer die Strafe der Einziehung von sich abzuwenden sucht, erstrebt nicht i. S. des § 263 StGB. einen Vermögensvorteil.
Beischlafähnlichkeit ist ein Rechtsbegriff. Für ihn kommt es nicht darauf an, ob die unzüchtige Handlung dem natürlichen Geschlechtsverkehr im äußeren Geschehen ähnelt, sondern darauf, ob dadurch eine Befriedigung, ähnlich der, die mit dem Beischlafe verbunden ist, herbeigeführt werden soll. Die gegenseitige Selbstbefriedigung ist stets beischlafähnlich.