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Aktenzeichen 5 D 910/36

Datum 28.06.1937

Leitsatz 1. Wer gutgläubig Schmuggelware erworben hat, kann nicht allein dadurch Zollhehlerei begehen, daß er die Ware behält, nachdem er von ihrer Herkunft erfahren hat. 2. Die Selbstbegünstigung bleibt auch dann straffrei, wenn sie dem Zwecke dient, die Strafe der Einziehung der Schmuggelware abzuwehren, die dem Begünstiger droht. 3. Wer die Strafe der Einziehung von sich abzuwenden sucht, erstrebt nicht i. S. des § 263 StGB. einen Vermögensvorteil.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F46A0280

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