1. Die entsprechende Anwendung eines Strafgesetzes ist unzulässig, wenn schon die unmittelbare Anwendung eines anderen eine angemessene Bestrafung ermöglicht.
2. Ein Amtswalter der NSV., der dazu bestellt ist, Gaben der NSV. zuzuteilen und zu bemessen, ist grundsätzlich nur wegen tätlicher Beleidigung zu bestrafen, wenn er mit Frauen, die die NSV. betreut, unzüchtige Handlungen vornimmt. Den § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. auf einen solchen Fall entsprechend anzuwenden, ist ausgeschlossen. Wohl aber könnte der Täter in entsprechender Anwendung der §§ 331, 332 StGB. wegen Bestechung bestraft werden.
1. Macht sich ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, der eine nicht vorhandene Entscheidung "ausfertigt", der Falschbeurkundung im Amte schuldig?
2. Wann handelt der Beamte "innerhalb seiner Zuständigkeit"?
1. Muß beim Offenbarungseid ein Schuldner, der eigene Forderungen einem anderen Gläubiger abgetreten hat, um dessen Ansprüche gegen ihn zu sichern, auch die Höhe der gesicherten Ansprüche angeben?
2. Ist ein Schuldner nach dem § 288 StGB. strafbar, wenn er, um eine ihm drohende Zwangsvollstreckung zu vereiteln, einem anderen Gläubiger Vermögensstücke zuwendet?
Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere Parteien, die unter sich widerstreitende Interessen haben, in einem Rechtsstreite vertreten, in dem sie auf Grund eines gemeinsamen Interesses eine Rechtsfrage gegenüber einem Dritten zum Austrage bringen? Darf er sich in einem solchen Falle mit Billigung der Parteien, die er vertritt, seine Stellungnahme zu den Streitpunkten vorbehalten, die unter ihnen selbst über die Forderung bestehen?
1. Ist der Abs. 2 des § 175 StGB. n. F. anwendbar, wenn zugleich die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. vorliegen?
2. Kann zwischen dem Verbrechen gegen den § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. und dem Vergehen gegen den § 175 StGB. Tateinheit bestehen?
Handelt der Anwalt, der die Vertretung des Gegners übernimmt, auch dann im Sinne des § 356 StGB. pflichtwidrig, wenn sein früherer Auftraggeber damit einverstanden ist? Ist ein Irrtum des Prozeßvertreters hierüber beachtlich?