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Aktenzeichen 5 D 731/37

Datum 11.11.1937

Leitsatz 1. Die entsprechende Anwendung eines Strafgesetzes ist unzulässig, wenn schon die unmittelbare Anwendung eines anderen eine angemessene Bestrafung ermöglicht. 2. Ein Amtswalter der NSV., der dazu bestellt ist, Gaben der NSV. zuzuteilen und zu bemessen, ist grundsätzlich nur wegen tätlicher Beleidigung zu bestrafen, wenn er mit Frauen, die die NSV. betreut, unzüchtige Handlungen vornimmt. Den § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. auf einen solchen Fall entsprechend anzuwenden, ist ausgeschlossen. Wohl aber könnte der Täter in entsprechender Anwendung der §§ 331, 332 StGB. wegen Bestechung bestraft werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4940390

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