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Aktenzeichen 3 D 391/37

Datum 10.06.1937

Leitsatz 1. Macht sich ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, der eine nicht vorhandene Entscheidung "ausfertigt", der Falschbeurkundung im Amte schuldig? 2. Wann handelt der Beamte "innerhalb seiner Zuständigkeit"?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4590224

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