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Aktenzeichen 1 D 864/36

Datum 20.04.1937

Leitsatz 1. Muß beim Offenbarungseid ein Schuldner, der eigene Forderungen einem anderen Gläubiger abgetreten hat, um dessen Ansprüche gegen ihn zu sichern, auch die Höhe der gesicherten Ansprüche angeben? 2. Ist ein Schuldner nach dem § 288 StGB. strafbar, wenn er, um eine ihm drohende Zwangsvollstreckung zu vereiteln, einem anderen Gläubiger Vermögensstücke zuwendet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F45A0227

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