Ist die Zurechnungsfähigkeit durch den Zustand eines relativ Strafunmündigen ausgeschlossen, in welchem derselbe unfähig erscheint, sich durch sittliche oder rechtliche Motive bestimmen zu lassen?
Muß bei Vernehmung des Angeklagten gemäß §. 242 bezw. §. 136 Abs. 2 St.P.O. die Vorschrift des §. 251 St.P.O. beachtet werden, und die Vorhaltung der Aussage von Zeugen unterbleiben, welche von dem Rechte der Zeugnisverweigerung Gebrauch gemacht haben?
1. Ist der Brennereiunternehmer, welcher wissentlich einen wegen Branntweinsteuerdefraudation bestraften Verwalter oder Gewerbsgehilfen ohne Genehmigung der obersten Finanzbehörde anstellt oder beibehält, auch für diejenigen Geldstrafen subsidiarisch haftbar, welche von dem sonstigen Brennereipersonale wegen während der Funktion des Bestraften in der Brennerei begangener Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuergesetze verwirkt sind?
2. Ist ein "wegen Branntweinsteuerdefraudation bereits bestrafter" Verwalter oder Gewerbsgehilfe auch derjenige, welcher dieserhalb rechtskräftig verurteilt ist, oder wird dazu noch erfordert, daß die Strafe ganz oder teilweise vollstreckt ist?
Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen und Hausgenossen (B.G.Bl. S. 404), §. 1.
Wird der Gerichtsstand des Zusammenhanges für alle Angeklagten bei dem Gerichte, an welches die Sache gemäß §. 394 St.P.O. vom Reichsgerichte verwiesen worden war, begründet, wenn die Sache gegen alle Angeklagten bei einem Gerichte erster Instanz anhängig geworden, von diesem Gerichte die Hauptverhandlung gegen einige Angeklagte ausgesetzt, gegen die übrigen ein Urteil verkündet worden war, das Reichsgericht dieses Urteil mit Verweisung der Sache an ein anderes Gericht aufgehoben hatte, und dann unter beiden Gerichten erster Instanz vereinbart worden war, daß auch gegen die noch nicht abgeurteilten Angeklagten vor dem Gerichte, an welches die Verweisung des Reichsgerichtes ging, verhandelt werden solle?
Erfüllt es den Begriff des "Ausstellens" im Sinne des §. 184 St.G.B.'s, wenn ein Buch unzüchtigen Inhaltes im Schaufenster des Buchladens so ausgelegt wird, daß nur der an sich unanstößige Titel, nicht aber der unzüchtige Inhalt der Wahrnehmung zugänglich ist?1
1. Kann das in §. 34 des Gesetzes vom 1. Juni 1884 über die eingeschriebenen Hilfskassen (R.G.Bl. S. 60) bedrohte Vergehen der Vorstandsmitglieder 2c, welche absichtlich zum Nachteile der Kasse handeln, auch noch begangen werden, wenn die Auflösung der Kasse beschlossen worden ist?
2. Was ist unter dem "absichtlichen" Handeln zum Nachteile der Kasse zu verstehen?
Liegt ein genügender Gerichtsbeschluß vor, wenn ein Beweisantrag mehrere Zeugen benannte, aber nur bei einem Teile dieser Zeugen das Beweisthema bezeichnete, und das Gericht den ganzen Beweisantrag mit einer Begründung ablehnt, die sich nur auf das bezeichnete Beweisthema bezieht?
1. Kann in dem Aufdrücken des Firmenstempels auf die Vorderseite eines Solawechsels vonseiten des diesen Wechsel innehabenden Wechselgläubigers, obwohl diese Handlung mit dem Umlaufe des Wechsels nicht im Zusammenhange steht, eine "Unterzeichnung" im Sinne des §. 11 des Reichsgesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, gefunden werden?
2. Stellt sich die Zurückgabe eines Solawechsels vonseiten des Wechselinhabers an den Aussteller des Wechsels, veranlaßt durch ein Rechtsgeschäft, zufolgedessen der Aussteller gegen Zurückgabe jenes Wechsels einen neuen Solawechsel auszustellen hat, als ein "aus den Händen geben" im Sinne der oben bezeichneten Gesetzesstelle dar?
3. Ist der Inhaber einer Firma schon als solcher hinsichtlich der von der Firma erworbenen Wechsel für die Erfüllung der Verpflichtung zur Errichtung der Stempelabgabe strafrechtlich verantwortlich?
Diebstahlsrückfall. Ist hinsichtlich der Rückfallsverjährung der in dem früheren Urteile neben der erkannten Freiheitsstrafe ausgesprochene Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte als eine Strafe zu betrachten, von deren Verbüßung an die zehnjährige Diebstahlsverjährungsfrist zu berechnen ist?