zurück

Aktenzeichen 3102/86

Datum 21.12.1886

Leitsatz 1. Ist der Brennereiunternehmer, welcher wissentlich einen wegen Branntweinsteuerdefraudation bestraften Verwalter oder Gewerbsgehilfen ohne Genehmigung der obersten Finanzbehörde anstellt oder beibehält, auch für diejenigen Geldstrafen subsidiarisch haftbar, welche von dem sonstigen Brennereipersonale wegen während der Funktion des Bestraften in der Brennerei begangener Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuergesetze verwirkt sind? 2. Ist ein "wegen Branntweinsteuerdefraudation bereits bestrafter" Verwalter oder Gewerbsgehilfe auch derjenige, welcher dieserhalb rechtskräftig verurteilt ist, oder wird dazu noch erfordert, daß die Strafe ganz oder teilweise vollstreckt ist? Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen und Hausgenossen (B.G.Bl. S. 404), §. 1.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BC1D0101

Download PDF

zurück