Begeht in Bayern der Bürgermeister einer Landgemeinde durch eine von ihm wider besseres Wissen abgegebene amtliche Bestätigung der Echtheit einer unter die Eingabe an ein Hypothekenamt gesetzten Unterschrift eines Hypothekengläubigers eine falsche Beurkundung im Sinne des §. 348 St.G.B.'s?
1. Welche Auforderungen sind an die Feststellung "der Einheitlichkeit des Vorsatzes" bei dem sog. fortgesetzten Verbrechen oder Vergehen zu stellen?
2. Ist, wenn in einem früheren rechtskräftigen Urteile das Vorliegen einer Mehrheit realkonkurrierender Strafthaten festgestellt war, der später erkennende Richter befugt, auf Einstellung des Verfahrens wegen Verbrauches der Strafklage auf Grund der Annahme zu erkennen, daß die früher abgeurteilten Straffälle zusammen mit den ihm vorliegenden, den Thatbestand des nämlichen Deliktes erfüllenden, Thätigkeitsakten ein fortgesetztes Vergehen bilden?
Ist der §. 79 St.G.B.'s oder sind die §§. 492. 494 St.P.O. zur Anwendung zu bringen, im Falle vor der nunmehr auszusprechenden Strafe mehrere Strafen erkannt worden waren, bezüglich welcher die geboten gewesene Bildung einer Gesamtstrafe nicht stattgefunden hatte?
Ist ein Zeitungsartikel, welcher nicht nur das in einer öffentlichen Sitzung des Reichstages Verhandelte wahrheitsgetren mitteilt, sondern auch das solchergestalt Mitgeteilte einer Besprechung unterwirft, nach Art. 22 der Verfassung des Deutschen Reiches (R.G.Bl. 1871 S. 64) von jeder Verantwortlichkeit frei?
1. Bildet der "unerlaubte Umgang, wodurch eine dringende Vermutung der verletzten ehelichen Treue begründet wird", im Sinne des §. 673 II. 1 preuß. A.L.R.'s einen besonderen Ehescheidungsgrund neben dem Ehebruche aus §. 670 a. a. O.?
2. Kann der schuldige Ehegatte wegen Ehebruches aus §. 172 St.G.B.'s bestraft werden, wenn die Ehe im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes wegen sog. unerlaubten Umganges geschieden ist?
3. Genügt es zur Bestrafung wegen Ehebruches aus §. 172 St.G.B.'s, wenn im Strafverfahren nur ein unerlaubter Umgang, nicht eine Beischlafsvollziehung, zwischen den beiden betreffenden Personen festgestellt ist?
1. Ist bei der Hehlerei die Gewerbsmäßigkeit ein straferhöhender Umstand?
2. Ist es zulässig, wegen der Gewerbsmäßigkeit eine Nebenfrage an die Geschworenen zu stellen?
Anwendbarkeit des "ne bis in idem" auf einen amtsgerichtlichen Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, sofern bei der Hauptverhandlung die That unter denselben rechtlichen Gesichtspunkt fällt, von welchem der Strafbefehl ausgegangen ist.
Kann darin, daß ein Hauseigentümer bei eintretender Dunkelheit die Treppenflur seines Hauses zu beleuchten unterläßt, eine Fahrlässigkeit desselben gefunden werden, durch welche die infolge der Dunkelheit eingetretene Körperverletzung eines anderen verursacht ist?
1. Zur Auslegung des §. 47 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 (Konferenzgebühr und Prozeßgebühr).
2. Schließt die Beitreibung von Anwaltsgebühren im Wege der Zwangsvollstreckung auf Grund rechtskräftigen Urteiles des Civilrichters den Begriff der Erhebung und den Thatbestand des §. 352 St.G.B.'s aus?
3. Stellung des Strafrichters zu dem Urteile des Civilrichters über die von dem Rechtsanwalte geforderte Gebühr.
4. Kommt der §. 352 St.G.B.'s auch da zur Anwendung, wo Gebühren der Gebührenordnung entsprechend erhoben sind, aber für eine Berufsthätigkeit des Rechtsanwaltes, welche derselbe nach §. 31 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung nicht gewähren durfte? Zur Auslegung des §. 31 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung.