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Aktenzeichen 2347/76

Datum 08.10.1886

Leitsatz 1. Bildet der "unerlaubte Umgang, wodurch eine dringende Vermutung der verletzten ehelichen Treue begründet wird", im Sinne des §. 673 II. 1 preuß. A.L.R.'s einen besonderen Ehescheidungsgrund neben dem Ehebruche aus §. 670 a. a. O.? 2. Kann der schuldige Ehegatte wegen Ehebruches aus §. 172 St.G.B.'s bestraft werden, wenn die Ehe im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes wegen sog. unerlaubten Umganges geschieden ist? 3. Genügt es zur Bestrafung wegen Ehebruches aus §. 172 St.G.B.'s, wenn im Strafverfahren nur ein unerlaubter Umgang, nicht eine Beischlafsvollziehung, zwischen den beiden betreffenden Personen festgestellt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB5A0352

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