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Aktenzeichen 2325/86

Datum 05.10.1886

Leitsatz 1. Zur Auslegung des §. 47 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 (Konferenzgebühr und Prozeßgebühr). 2. Schließt die Beitreibung von Anwaltsgebühren im Wege der Zwangsvollstreckung auf Grund rechtskräftigen Urteiles des Civilrichters den Begriff der Erhebung und den Thatbestand des §. 352 St.G.B.'s aus? 3. Stellung des Strafrichters zu dem Urteile des Civilrichters über die von dem Rechtsanwalte geforderte Gebühr. 4. Kommt der §. 352 St.G.B.'s auch da zur Anwendung, wo Gebühren der Gebührenordnung entsprechend erhoben sind, aber für eine Berufsthätigkeit des Rechtsanwaltes, welche derselbe nach §. 31 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung nicht gewähren durfte? Zur Auslegung des §. 31 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB5F0364

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