§ 1 Abs. 1 KWVO. Ein Beiseiteschaffen von Erzeugnissen liegt auch in den Fällen vor, in denen der Täter die Schweine, die ihm zur Schlachtung zugeteilt wurden, nicht alsbald geschlachtet, sondern sie weiter gefüttert hat, um das Mehrgewicht für sich zu verwenden.
§ 165 e RAbgO, § 266 StGB. Zur Anzeigepflicht eines Steuerschuldners nach der Abgabenordnung. Die Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, kann auch in der mangelnden Beaufsichtigung einer anderen Person gefunden werden.
§§ 185, 186, 223 b StGB, § 153 Abs. 3 StPO. 1. Zum „Quälen“ und „rohen Mißhandeln“ i.S. des § 223 b StGB. 2. Tateinheit zwischen den §§ 185 und 186 StGB ist nicht immer rechtlich ausgeschlossen. 3. Die Zahlung von Bußen muß bei Bemessung der Strafe angemessen Ausdruck finden. 4.Wenn das Gericht dem Angeklagten in Aussicht stellt, das Verfahren einzustellen, sofern er eine Buße an die NSV zahlt, dann aber trotz Zahlung der Buße nicht einstellt, sondern das Verfahren fortsetzt, so muß die Zahlung bei Bemessung der Strafe angemessen berücksichtigt werden.
1. Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (hier von gewerbsmäßiger Hehlerei) ist nicht erforderlich, daß der Täter die gesamten Einzelheiten der Tat von vornherein vorausgesehen hat. 2. § 20 a StGB, § 1 ÄnderungsVO vom 4. 9.1941 (RGBl. I 1941, S. 549). Zum „Schutz der Volksgemeinschaft“ und zum „Bedürfnis nach gerechter Sühne“.
§ 1 VolksschädlVO. Zum Begriff des „Plünderns“ im Sinne der Volksschädlingsverordnung. Maßgeblich im Sinne des § 1 Volksschädlingsverordnung ist nicht, daß die Aneignungsabsicht, sondern daß die Wegnahme im freigemachten Gebiete oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen erfolgt; die Aneignung kann der Wegnahme an einem anderen Orte nachfolgen.
§ 10 Abs. 1 OpiumG; § 73 StGB. Entwenden von Opiaten ist kein „Erwerben“ i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG. Der Dieb kann aber den Tatbestand dieser Strafandrohung durch die unbefugte „Änderung des Verwahrungsortes“ erfüllen. Tateinheit zwischen § 242 StGB und § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG ist möglich (RGSt Bd. 68 S. 284).
§ 267 StGB n.F. Nach der Neufassung des § 267 StGB genügt zur Vollendung schon das Herstellen oder das Gebrauchmachen der Urkunde.Wenn beide Tatbestände erfüllt sind, ist jedesmal dasselbe Rechtsgut verletzt. Bei einem einheitlichen Vorsatz liegt nur eine einzige fortgesetzte Handlung vor.
§§ 8, 9, 129 I b ö. StG. Der vom Täter erfolglos unternommene Versuch, einen anderen zu bestimmen, mit ihm (dem Täter) Unzucht wider die Natur zu treiben, ist als Versuch des Verbrechens der Unzucht wider die Natur nach §§ 8, 129 I b ö. StG zu beurteilen. Daneben ist dem Täter die versuchte Verleitung nach § 9 ö. StG nicht zuzurechnen.
§ 174 Nr. 1 StGB (Fassung von 1943). Anvertrautsein zur Betreuung liegt bei einem 14 1/2 Jahre alten Mädchen vor, das während der Tagesstunden als Hausgehilfin im Haus des Täters aufgenommen wird.