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Aktenzeichen 1 C 286/1944 – 1 StS 118/44

Datum 02.02.1945

Leitsatz § 1 VolksschädlVO. Zum Begriff des „Plünderns“ im Sinne der Volksschädlingsverordnung. Maßgeblich im Sinne des § 1 Volksschädlingsverordnung ist nicht, daß die Aneignungsabsicht, sondern daß die Wegnahme im freigemachten Gebiete oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen erfolgt; die Aneignung kann der Wegnahme an einem anderen Orte nachfolgen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB460218

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