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Aktenzeichen 2 D 14/1945

Datum 08.02.1945

Leitsatz § 267 StGB n.F. Nach der Neufassung des § 267 StGB genügt zur Vollendung schon das Herstellen oder das Gebrauchmachen der Urkunde.Wenn beide Tatbestände erfüllt sind, ist jedesmal dasselbe Rechtsgut verletzt. Bei einem einheitlichen Vorsatz liegt nur eine einzige fortgesetzte Handlung vor.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB470220

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