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Aktenzeichen 2 D 274/1944
Datum 01.02.1945
Leitsatz §§ 185, 186, 223 b StGB, § 153 Abs. 3 StPO. 1. Zum „Quälen“ und „rohen Mißhandeln“ i.S. des § 223 b StGB. 2. Tateinheit zwischen den §§ 185 und 186 StGB ist nicht immer rechtlich ausgeschlossen. 3. Die Zahlung von Bußen muß bei Bemessung der Strafe angemessen Ausdruck finden. 4.Wenn das Gericht dem Angeklagten in Aussicht stellt, das Verfahren einzustellen, sofern er eine Buße an die NSV zahlt, dann aber trotz Zahlung der Buße nicht einstellt, sondern das Verfahren fortsetzt, so muß die Zahlung bei Bemessung der Strafe angemessen berücksichtigt werden.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB450213
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