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Aktenzeichen 2 C 238/1944 – 2 StS 91/44

Datum 18.01.1945

Leitsatz 1. Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (hier von gewerbsmäßiger Hehlerei) ist nicht erforderlich, daß der Täter die gesamten Einzelheiten der Tat von vornherein vorausgesehen hat. 2. § 20 a StGB, § 1 ÄnderungsVO vom 4. 9.1941 (RGBl. I 1941, S. 549). Zum „Schutz der Volksgemeinschaft“ und zum „Bedürfnis nach gerechter Sühne“.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB3F0192

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