§ 174 n.F. StGB. Auch in der Neufassung ist § 174 auf den Stiefvater nicht schon beim bloßen Vorliegen der Hausgemeinschaft anwendbar, sondern nur, wenn er kraft seiner Stellung in der Familiengemeinschaft dem Stiefkinde in einer Weise übergeordnet war, daß es als seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut angesehen werden kann.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VRStVO. Eine Anforderung von Bezugsscheinen darf nur die Personen berücksichtigen, die zur Zeit der Anforderung tatsächlich in der Verpflegung eines Lagers stehen, und allenfalls nur noch die Personen, von denen mit aller Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, daß sie zur Zeit des Beginnes der Zuteilungsperiode an der Lagerverpflegung teilnehmen würden.
§ 180 Abs. 3 StGB. Ein „Anhalten“ zur Unzucht kann auch darin liegen, daß der Vermieter der Wohnung von der Mieterin Geschlechtsverkehr mit ihm selbst verlangt. Eigennutz i. S. d. § 180 Abs. 1 liegt auch vor beim Erstreben anderer als wirtschaftlicher Vorteile, z.B. bei dem Streben, einen Geschlechtsverkehr zu erreichen.
§ 2 StGB, § 4 der VO zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939 (RGBl. I S. 3219). Analoge Anwendung des § 4 auf den Umgang mit noch nicht kriegsgefangenen, abgesprungenen feindlichen Fliegern.
§ 9 SprengstoffG; §§ 22, 26 Abs. 1 Nr. 1 WaffenG. Teile einer gewöhnlichen Stabbrandbombe (mit Thermitbrandsatz) sind Teile von Kriegsgerät. Unbefugte Inbesitznahme kann nach § 26 WaffenG. bestraft werden.
§ 218 StGB. Die Fassung des neuen Satzes 2 des Absatzes 3 des § 218 StGB darf nicht zu der Annahme verleiten, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ein weiteres Tatbestandsmerkmal habe aufstellen wollen, das zu den Merkmalen des Verbrechens der Abtötung der Leibesfrucht hinzukommen müßte. Vergleicht man die beiden Sätze des Abs. 3 des § 218 StGB miteinander, so ist unschwer zu erkennen, daß S. 2 als Gegensatz zu dem zweiten Halbsatz des Satzes 1 gedacht ist.
§ 2 a StGB, § 49 a StGB i.F. der AngleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339), § 159 StGB i.F. der AngleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339), § 159 StGB i.F. der VO zur Durchführung der AngleichungsVO vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41). Das Unternehmen der Verleitung zum Meineid ist auch dann, wenn es vor dem Inkrafttreten der VO zur Durchführung der AngleichungsVO vom 20. Januar 1944 RGBl. I S. 41 (aber nach dem Inkrafttreten der AngleichungsVO vom 29. Mai 1943 RGBl. I S. 339) begangen worden ist, stets nach dem § 49 a StGB i.F. der AngleichungsVO zu bestrafen.
§ 1 VolksschädlVO. Plündern i. S. des § 1 der VolksschädlVO liegt auch dann vor, wenn der Dieb erst einige Tage oder Wochen nach dem Luftangriff (nach der Mithilfe des Täters bei der Überführung von Haushaltsgegenständen) Sachen aus der Wohnung des Ausgebombten geholt hat (auch bei Entwendung der noch schutzlos gebliebenen Sachen während der Überführung).
§§ 48, 242, 259 StGB. Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei an der gestohlenen Sache stehen zueinander in Tatmehrheit. Die frühere, abweichende Rechtsprechung (Tateinheit) ist seit langem aufgegeben (vgl. z. B. RGSt. 51, 97; 56, 335, 336; 72, 326, 328).
§ 189 Abs. 1 und 3 StGB. Einem Soldaten, der im Kampfe für das Vaterland an der Front gestanden hat und seitdem vermißt wird, steht in entsprechender Anwendung des § 189 Abs. 1, 3 StGB derselbe Ehrenschutz wie einem Gefallenen zu.