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Aktenzeichen 1 C 205/1944
Datum 03.11.1944
Leitsatz § 1 VolksschädlVO. Plündern i. S. des § 1 der VolksschädlVO liegt auch dann vor, wenn der Dieb erst einige Tage oder Wochen nach dem Luftangriff (nach der Mithilfe des Täters bei der Überführung von Haushaltsgegenständen) Sachen aus der Wohnung des Ausgebombten geholt hat (auch bei Entwendung der noch schutzlos gebliebenen Sachen während der Überführung).
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB2B0125
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