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Aktenzeichen 1 C 199/1944 – 1 StS 82/44
Datum 27.10.1944
Leitsatz § 189 Abs. 1 und 3 StGB. Einem Soldaten, der im Kampfe für das Vaterland an der Front gestanden hat und seitdem vermißt wird, steht in entsprechender Anwendung des § 189 Abs. 1, 3 StGB derselbe Ehrenschutz wie einem Gefallenen zu.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB280114
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