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Aktenzeichen 1 D 211/1944

Datum 25.08.1944

Leitsatz § 180 Abs. 3 StGB. Ein „Anhalten“ zur Unzucht kann auch darin liegen, daß der Vermieter der Wohnung von der Mieterin Geschlechtsverkehr mit ihm selbst verlangt. Eigennutz i. S. d. § 180 Abs. 1 liegt auch vor beim Erstreben anderer als wirtschaftlicher Vorteile, z.B. bei dem Streben, einen Geschlechtsverkehr zu erreichen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB1B0084

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