§§ 42 d, 170 b, 361 Nr. 5 StGB. Liegt Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) in Tateinheit mit einer Übertretung des § 361 Nr. 5 StGB (schuldhafte Herbeiführung des Eingreifens behördlicher Wohlfahrtspflege durch Trunksucht, Spielsucht oder Müßiggang) vor, so kann auf Unterbringung im Arbeitshaus erkannt werden.
§ 1 c KWVO. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die zurückgehaltenen Vorräte ihrer Bestimmung, der Versorgung der Wirtschaft mit Rohstoffen oder Erzeugnissen zu dienen, wiederzuzuführen, ist in jedem Falle zu prüfen, ob die Einziehung aus kriegswirtschaftlichen Gründen geboten ist.
§ 218 Abs. 3 Satz 2 StGB i. d. F. der VO vom 18. März 1943. Der § 218 Abs. 3 Satz 2 StGB i.d.F. der VO vom 18. März 1943 (RGBl. I S. 169) ist auch dann anwendbar, wenn von mehreren Abtreibungen nur eine nach dem Inkrafttreten der VO begangen ist.
§ 125, 127 öStG. Begeht ein Mann an einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen eine Notzucht durch Gewaltanwendung, so liegt nur das Verbrechen nach § 127 öStG vor.
§ 267 StGB. Als Rechnung erfüllt ein Schriftstück seinen Zweck erst dann, wenn es Angaben über den Preis der Ware enthält. Solange diese fehlen, hat das Schriftstück noch keinen Gedankeninhalt, der es erst zur Urkunde machen würde. Bis dahin ist weder die Urschrift noch die Durchschrift des Schriftstückes eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Wird das Durchschreibeverfahren abgebrochen, bevor die Schrifterzeugnisse den allgemeinen Begriff der Urkunde erfüllen, kann demnach, wie bereits in dem RGUrt. vom 2.9.1937 2 D 448/1937 (DJ 1937, 1681) ausgeführt ist, dadurch, daß dann Urschrift und Durchschrift getrennt inhaltlich voneinander abweichend ergänzt werden, keine Urkundenverfälschung begangen werden. Die inhaltlich unrichtige Abschrift der Rechnung ist auch keine „fälschlich angefertigte“ Urkunde.
§§ 49, 180 StGB. Die Merkmale des Hilfeleistens (§ 49 StGB) und des Vorschubleistens (§ 180 StGB) liegen vor, wenn die Täterin die „Beischläferinnen“ ihres Ehemannes im Einverständnis mit diesem in das gemeinsame Ehebett aufgenommen und durch dieses tätige Verhalten dem Manne Gelegenheit zur Unzucht verschafft hat. Handeln aus Eigennutz liegt auch dann vor, wenn die Täterin jeweils erreichen wollte, daß ihr Mann, nachdem er die Gelegenheit zur Unzucht benutzt habe, mit ihr selbst noch verkehre.
§ 61 S. 2 StGB. Die Antragsfrist ruht solange, als der Antragsberechtigte durch tatsächliche oder rechtliche Umstände verhindert ist, den Strafantrag zu stellen. Ein solches Hindernis ist dann gegeben, wenn ein von einem Soldaten im Felde rechtzeitig gestellter Strafantrag nicht bei der Behörde eingeht. Die Frist ruht in diesem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte erfährt, daß der Antrag bei der Stelle, an die er gerichtet war, nicht eingegangen ist.
§§ 49 a, 159, 161 Abs. 1 StGB in der Fassung der StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) und der zweiten DurchführungsVO dazu vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41). Bei dem erfolglosen Unternehmen der Anstiftung zum Meineid ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit unzulässig (abweichend von dem Urteil des früheren 4. Strafsenats vom 18.Februar 1944 4 D 284/43), die Aberkennung der Ehrenrechte zulässig, aber nicht geboten.