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Aktenzeichen 1 D 148/1944

Datum 14.07.1944

Leitsatz §§ 42 d, 170 b, 361 Nr. 5 StGB. Liegt Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) in Tateinheit mit einer Übertretung des § 361 Nr. 5 StGB (schuldhafte Herbeiführung des Eingreifens behördlicher Wohlfahrtspflege durch Trunksucht, Spielsucht oder Müßiggang) vor, so kann auf Unterbringung im Arbeitshaus erkannt werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB120061

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