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Aktenzeichen 3 C 253/1944 – 3 StS 63/44

Datum 25.09.1944

Leitsatz § 267 StGB. Als Rechnung erfüllt ein Schriftstück seinen Zweck erst dann, wenn es Angaben über den Preis der Ware enthält. Solange diese fehlen, hat das Schriftstück noch keinen Gedankeninhalt, der es erst zur Urkunde machen würde. Bis dahin ist weder die Urschrift noch die Durchschrift des Schriftstückes eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Wird das Durchschreibeverfahren abgebrochen, bevor die Schrifterzeugnisse den allgemeinen Begriff der Urkunde erfüllen, kann demnach, wie bereits in dem RGUrt. vom 2.9.1937 2 D 448/1937 (DJ 1937, 1681) ausgeführt ist, dadurch, daß dann Urschrift und Durchschrift getrennt inhaltlich voneinander abweichend ergänzt werden, keine Urkundenverfälschung begangen werden. Die inhaltlich unrichtige Abschrift der Rechnung ist auch keine „fälschlich angefertigte“ Urkunde.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB210098

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