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Aktenzeichen 3 D 260/1944
Datum 09.10.1944
Leitsatz § 61 S. 2 StGB. Die Antragsfrist ruht solange, als der Antragsberechtigte durch tatsächliche oder rechtliche Umstände verhindert ist, den Strafantrag zu stellen. Ein solches Hindernis ist dann gegeben, wenn ein von einem Soldaten im Felde rechtzeitig gestellter Strafantrag nicht bei der Behörde eingeht. Die Frist ruht in diesem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte erfährt, daß der Antrag bei der Stelle, an die er gerichtet war, nicht eingegangen ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB230102
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