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Aktenzeichen 3 D 223/1944

Datum 11.09.1944

Leitsatz §§ 49 a, 159, 161 Abs. 1 StGB in der Fassung der StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) und der zweiten DurchführungsVO dazu vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41). Bei dem erfolglosen Unternehmen der Anstiftung zum Meineid ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit unzulässig (abweichend von dem Urteil des früheren 4. Strafsenats vom 18.Februar 1944 4 D 284/43), die Aberkennung der Ehrenrechte zulässig, aber nicht geboten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB1D0089

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