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Aktenzeichen 3 D 115/1944

Datum 21.09.1944

Leitsatz §§ 49, 180 StGB. Die Merkmale des Hilfeleistens (§ 49 StGB) und des Vorschubleistens (§ 180 StGB) liegen vor, wenn die Täterin die „Beischläferinnen“ ihres Ehemannes im Einverständnis mit diesem in das gemeinsame Ehebett aufgenommen und durch dieses tätige Verhalten dem Manne Gelegenheit zur Unzucht verschafft hat. Handeln aus Eigennutz liegt auch dann vor, wenn die Täterin jeweils erreichen wollte, daß ihr Mann, nachdem er die Gelegenheit zur Unzucht benutzt habe, mit ihr selbst noch verkehre.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB1F0093

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