§ 3 RJGG; § 1 VolksschädlVO. 1. War der Jugendliche reif genug, einzusehen, daß seine Tat der Rechtsordnung widerspricht, war er auch reif genug, nach dieser Einsicht zu handeln, dann ist er für die Tat so, wie sie bewiesen ist, strafrechtlich verantwortlich. Bei Vorliegen dieser Reife kann nicht die Verantwortlichkeit auf den gesetzlichen Tatbestand beschränkt werden, für den die Einsichtsfähigkeit gegeben war. 2. Gebäude, die bei einem Luftangriff zerstört und darum von den Bewohnern geräumt wurden, sind dem „freigemachten Gebiet“ oder den „freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen“ i. S. des § 1 VolksschädlVO dann gleichzustellen, wenn die Räumung die Schutzlosigkeit der zurückgelassenen Habe zur Folge hat.
§ 37 ZustVO.; Art. 7 § 1 VereinfVO vom 13. Aug. 1942 (RGBl. I, 508). 1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluß, durch den eine Berufung nicht zugelassen wird. 2. Die Prüfung, ob eine Berufung zugelassen wird, muß sich auch auf die Frage erstrecken, ob etwa das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern ist.
§ 63 StGB. Wenn ein Strafantrag, der nur einen von mehreren Mittätern nennt, zu der Zeit gestellt worden war, als noch die Unteilbarkeit des Strafantrages galt, so ist sein Sinn aus der damaligen Lage heraus zu bestimmen. Sollte er sich auf alle Beteiligten erstrecken, dann behält er diese Wirkung ungeachtet der späteren Streichung des § 63 StGB.
§§ 2, 59, 257 StGB. Wer einem flüchtigen Schutzhäftling wissentlich Beistand leistet, um ihn der Schutzhaft zu entziehen, ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über Strafvereitelung (§ 257 StGB) zu bestrafen. Das gilt auch dann, wenn er nicht weiß, daß der Flüchtige ein Schutzhäftling ist, sondern irrigerweise annimmt, er entziehe sich einer Strafverfolgung.
§ 6 RJGG. Liegen seine Voraussetzungen vor, so muß der Jugendrichter auf Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer erkennen. Es steht nicht in seinem Ermessen, hiervon abzusehen und Jugendgefängnis von bestimmter Dauer zu verhängen, weil der Jugendliche vielleicht durch strenge Zucht wieder auf den rechten Weg gebracht werden könne.
§ 4 der VO zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom 25.11.1939 (RGBl. I 2319). Zur Strafbarkeit des geschlechtlichen Umgangs mit einem beurlaubten, noch nicht entlassenen Kriegsgefangenen.
§ 1 KWVO. Gefährdung des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung kann auch vorliegen, wenn der Täter die zurückgehaltenen Waren zuvor aus dem Protektorat in das Reich eingeführt hat.
§ 170 d StGB. „Gewissenlos“ ist ein Verhalten, wenn es gemessen am gesunden Volksempfinden eine Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art in hohem Maße vermissen läßt.
§ 451 öStPO. Für den Antrag nach § 451 öStPO sind keine Formerfordernisse, insbesondere nicht ein bestimmter Wortlaut, vorgeschrieben. Dennoch muß die Anklage in einer Form bei Gericht erhoben werden, die volle Gewißheit darüber gewährt, wer als Ankläger einschreitet und welche Handlungen eines Beschuldigten als strafbar bezeichnet und daher verfolgt werden. Die Zuschrift einer Staatsanwaltschaft an ein Amtsgericht „wegen § 487 öStG zur weiteren Amtshandlung“ genügt nicht. Ihr kann nicht entnommen werden, daß und auf welcher Grundlage der öffentliche Ankläger und die Bestrafung des Beschuldigten wegen einer, im allgemeinen nur im Wege der Privatanklage zu verfolgenden, strafbaren Handlung ausnahmsweise von Amts wegen verlange.
§§ 2, 4, 79 RJGG. 1. Nach den Richtlinien zu § 79 RJGG ist von Erziehungsmaßregeln und von der Auferlegung besonderer Pflichten bei jugendlichen Soldaten abzusehen. Solche Maßnahmen eignen sich nicht gegenüber Soldaten, die schon bei der Wehrmacht in ausreichend straffer Zucht stehen. Gegen einen jugendlichen Soldaten kann somit vom allgemeinen Gericht wegen nichtmilitärischer Straftaten nur auf die Strafe des Jugendgefängnisses oder auf die Zuchtmittel des Jugendarrests oder der Verwarnung erkannt werden. Eine Einstellung des Verfahrens nach Einreichung der Anklage ist unter den Voraussetzungen des § 31 RJGG möglich. 2. Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 RJGG.