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Aktenzeichen 5 C 371/1943, V StS 201/1944

Datum 11.07.1944

Leitsatz § 451 öStPO. Für den Antrag nach § 451 öStPO sind keine Formerfordernisse, insbesondere nicht ein bestimmter Wortlaut, vorgeschrieben. Dennoch muß die Anklage in einer Form bei Gericht erhoben werden, die volle Gewißheit darüber gewährt, wer als Ankläger einschreitet und welche Handlungen eines Beschuldigten als strafbar bezeichnet und daher verfolgt werden. Die Zuschrift einer Staatsanwaltschaft an ein Amtsgericht „wegen § 487 öStG zur weiteren Amtshandlung“ genügt nicht. Ihr kann nicht entnommen werden, daß und auf welcher Grundlage der öffentliche Ankläger und die Bestrafung des Beschuldigten wegen einer, im allgemeinen nur im Wege der Privatanklage zu verfolgenden, strafbaren Handlung ausnahmsweise von Amts wegen verlange.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB100055

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