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Aktenzeichen 5 D 27/1944

Datum 23.05.1944

Leitsatz § 3 RJGG; § 1 VolksschädlVO. 1. War der Jugendliche reif genug, einzusehen, daß seine Tat der Rechtsordnung widerspricht, war er auch reif genug, nach dieser Einsicht zu handeln, dann ist er für die Tat so, wie sie bewiesen ist, strafrechtlich verantwortlich. Bei Vorliegen dieser Reife kann nicht die Verantwortlichkeit auf den gesetzlichen Tatbestand beschränkt werden, für den die Einsichtsfähigkeit gegeben war. 2. Gebäude, die bei einem Luftangriff zerstört und darum von den Bewohnern geräumt wurden, sind dem „freigemachten Gebiet“ oder den „freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen“ i. S. des § 1 VolksschädlVO dann gleichzustellen, wenn die Räumung die Schutzlosigkeit der zurückgelassenen Habe zur Folge hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB020008

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