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Aktenzeichen 5 D 43/1944

Datum 27.06.1944

Leitsatz §§ 2, 4, 79 RJGG. 1. Nach den Richtlinien zu § 79 RJGG ist von Erziehungsmaßregeln und von der Auferlegung besonderer Pflichten bei jugendlichen Soldaten abzusehen. Solche Maßnahmen eignen sich nicht gegenüber Soldaten, die schon bei der Wehrmacht in ausreichend straffer Zucht stehen. Gegen einen jugendlichen Soldaten kann somit vom allgemeinen Gericht wegen nichtmilitärischer Straftaten nur auf die Strafe des Jugendgefängnisses oder auf die Zuchtmittel des Jugendarrests oder der Verwarnung erkannt werden. Eine Einstellung des Verfahrens nach Einreichung der Anklage ist unter den Voraussetzungen des § 31 RJGG möglich. 2. Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 RJGG.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB0A0036

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