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Aktenzeichen 1 D 88/1944
Datum 19.05.1944
Leitsatz § 63 StGB. Wenn ein Strafantrag, der nur einen von mehreren Mittätern nennt, zu der Zeit gestellt worden war, als noch die Unteilbarkeit des Strafantrages galt, so ist sein Sinn aus der damaligen Lage heraus zu bestimmen. Sollte er sich auf alle Beteiligten erstrecken, dann behält er diese Wirkung ungeachtet der späteren Streichung des § 63 StGB.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB010005
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