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Aktenzeichen 5 C 134/1944, V StS 43/1944
Datum 13.06.1944
Leitsatz § 6 RJGG. Liegen seine Voraussetzungen vor, so muß der Jugendrichter auf Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer erkennen. Es steht nicht in seinem Ermessen, hiervon abzusehen und Jugendgefängnis von bestimmter Dauer zu verhängen, weil der Jugendliche vielleicht durch strenge Zucht wieder auf den rechten Weg gebracht werden könne.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB060024
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