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Aktenzeichen 1 D 71/1944

Datum 16.06.1944

Leitsatz §§ 2, 59, 257 StGB. Wer einem flüchtigen Schutzhäftling wissentlich Beistand leistet, um ihn der Schutzhaft zu entziehen, ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über Strafvereitelung (§ 257 StGB) zu bestrafen. Das gilt auch dann, wenn er nicht weiß, daß der Flüchtige ein Schutzhäftling ist, sondern irrigerweise annimmt, er entziehe sich einer Strafverfolgung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB080028

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