Kann durch Hingabe zum Diskont von Wechseln, denen zum Zwecke der Erlangung von Kredit der täuschende Schein von Waren- oder Kundenwechseln gegeben ist, Betrug verübt werden?
Inwieweit können für den Thatbestand unerlaubten Besitzes von Sprengstoffen Irrtümer über den Umfang der erteilten polizeilichen Genehmigung oder über die Notwendigkeit solcher Genehmigung strafausschließend in Betracht kommen?
2. Bedingt es hierbei einen rechtlichen Unterschied, ob der fragliche Irrtum des Besitzers solcher Stoffe sich auf das Strafgesetz selbst bezieht, oder die auf Grund desselben erlassenen Ausführungsverordnungen betrifft?
Sprengstoffen vom 9. Juni 1884, §§. 1. 2. 9 (R.G.Bl. S. 61).
Setzt die Verfälschung eines Nahrungs- oder Genußmittels einen Zusatz fremdartiger Stoffe voraus, oder kann sie auch durch Beimengung verdorbener oder minderwertiger Quantitäten desselben Nahrungs- oder Genußmittels bewirkt werden?
Kann insbesondere Bier durch Beimischung s. g. Neigenbieres verfälscht werden?
Ist, wenn die im §. 51 St.P.O. angeordnete Belehrung über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses Unmündigen erteilt wird, die Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich?
2. Welchen Sinn hat die Bestimmung des §. 51 Abs. 2 a. a. O., daß die Belehrung "vor jeder Vernehmung" zu erteilen sei? Muß die Belehrung bei fortgesetzten Verhandlungen wiederholt werden?
Unter welchen Voraussetzungen kann, wenn aus §. 217 St.G.B.'s angeklagt worden war, verlangt werden, daß für den Fall der Verneinung der Frage nach Kindesmord eine Hilfsfrage aus §. 218 St.G.B.'s an die Geschworenen gerichtet werde?
Ist durch das in §. 195 St.G.B.'s den Ehemännern und Vätern eingeräumte Recht, auf Bestrafung anzutragen, die Anwendbarkeit des §. 65 St.G.B.'s, nach welchem jeder gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Verletzten befugt ist, den Antrag zu stellen, ausgeschlossen?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann die eheliche Mutter bei Lebzeiten des Vaters als "gesetzlicher Vertreter" ihres Kindes im Sinne des §. 65 St.G.B.'s angesehen werden?
3. Kann sie als solcher insbesondere im Gebiete des bayerischen Landrechtes auf Grund eigenen Rechtes oder infolge Auftrages des Vaters auftreten?
Ist ein im Dienste des Königl. preuß. Hofjagdamtes stehender Jagdhüter, welchem infolge eines zwischen dem Hofjagdamte und einer Gemeinde geschlossenen Vertrages von dem Hofjagdamte zugleich der Feld- und Forstschutz für die Gemeindegemarkung übertragen ist, insoweit auch Beamter der Gemeinde?
2. Sind in Preußen die für den Feld- und Forstschutz im Königl. Privatdienste angestellten Personen als Beamte im Sinne des §. 359 St.G.B.'s anzusehen?
Was versteht der §. 120 St.G.B.'s unter Gefangenen? 2. Verlangt die Anwendung des §. 116 St.G.B.'s, daß auch nach der dritten Aufforderung zur Entfernung noch eine Menschenmenge versammelt geblieben ist?
3. Von welchen Beamten muß die im §. 116 St.G.B.'s genannte Aufforderung, sich zu entfernen, ausgehen?
Sind unter den in §. 119 Abs. 2 Gew.O. bezeichneten Personen, "welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind", nur solche Personen zu verstehen, welche zu den Gewerbetreibenden in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnisse stehen, oder genügt zur Gewährung des gleichen Schutzes ein thatsächlich bestehendes Verhältnis der bezeichneten Art?