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Aktenzeichen 2469/85

Datum 08.10.1885

Leitsatz Ist durch das in §. 195 St.G.B.'s den Ehemännern und Vätern eingeräumte Recht, auf Bestrafung anzutragen, die Anwendbarkeit des §. 65 St.G.B.'s, nach welchem jeder gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Verletzten befugt ist, den Antrag zu stellen, ausgeschlossen? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann die eheliche Mutter bei Lebzeiten des Vaters als "gesetzlicher Vertreter" ihres Kindes im Sinne des §. 65 St.G.B.'s angesehen werden? 3. Kann sie als solcher insbesondere im Gebiete des bayerischen Landrechtes auf Grund eigenen Rechtes oder infolge Auftrages des Vaters auftreten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B97D0415

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