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Aktenzeichen 2128/85

Datum 17.09.1885

Leitsatz Ist, wenn die im §. 51 St.P.O. angeordnete Belehrung über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses Unmündigen erteilt wird, die Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich? 2. Welchen Sinn hat die Bestimmung des §. 51 Abs. 2 a. a. O., daß die Belehrung "vor jeder Vernehmung" zu erteilen sei? Muß die Belehrung bei fortgesetzten Verhandlungen wiederholt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B97A0403

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