1. Kann der Thatbestand intellektneller Urkundenfälschung darin erkannt werden, daß beim Aufgebotsantrage vor dem Standesbeamten von den Verlobten die Namen der Eltern und der Wohnort wissentlich falsch angegeben worden sind?
2. Wieweit erstreckt sich der Begriff des "zukommenden Namens", dessen unrichtige Führung zuständigen Beamten gegenüber durch §. 360 Nr. 8 St.G.B.'s verboten ist?
Schließt die Eigenschaft des verantwortlichen Redakteurs einer periodischen Druckschrift, gleichviel, ob dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für den beleidigenden Inhalt der Druckschrift als Urheber der Veröffentlichung nach den allgemeinen Strafgesetzen oder als Thäter nach §. 20 Abs. 2 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) in Anspruch genommen wird, an sich die unmittelbare Anwendbarkeit des §. 193 St.G.B.'s aus?
Können die im §. 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) für Fahrlässigkeit haftbar erklärten Personen sich durch Benennung des Vormannes auch dann noch der Bestrafung entziehen, wenn bereits die Verkündigung eines erstinstanzlichen Urteiles erfolgt, dieses Urteil aber vom Revisionsgerichte aufgehoben worden ist?
1. Können die im Brausteuergesetze vom 31. Mai 1872 vorgesehenen Ordnungsstrafen im Nichtbeitreibungsfalle in Haftstrafe umgewandelt werden?
2. Ist die auf Grund des §. 16 des Brausteuergesetzes der Steuerhebestelle eingereichte und dort mit Quittung über die entrichtete Steuer versehene schriftliche Brauanzeige eine öffentliche Urkunde, insbesondere auch bezüglich des in derselben deklarierten Bierzuges?
3. Ist es, wenn von der gefälschten Brauanzeige durch deren Vorlegung an den revidierenden Beamten Gebrauch gemacht wird, von Einfluß, daß jene Brananzeige nach gesetzlicher Bestimmung ohnehin zur Einsicht des Steuerbeamten in der Brauerei bereit liegen muß?
Führt es zur Aufhebung des Urteiles, wenn der nach §. 154 St.G.B.'s ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten eine Fragestellung zu Grunde lag, in welcher das Merkmal "vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde" nicht aufgenommen worden war?
Findet die Beschränkung der Regel, daß das Sitzungsprotokoll durch nachfolgende Erklärung der Urkundsbeamten berichtigt werden kann, sofern die Berichtigung nicht zu einer Zeit erfolgt, wo die auf einen bestimmten Mangel gerichtete Revision zu den Akten gelangt ist, auch in dem Falle Anwendung, wenn durch die Berichtigung nicht eine Widerlegung, sondern eine Bestätigung der Rüge erfolgen soll?
1. Inwieweit kann der Thatbestand strafbarer Zolldefraude dadurch erfüllt werden, daß bei Einführung einer unter der Bedingung gehöriger Denaturierung zollfreien Ware die Zollbehörde durch unrichtige Deklarierung verleitet wird, bei der ihr zustehenden Auswahl unter verschiedenen Denaturierungsmitteln ein nicht vorschriftsmäßiges Denaturierungsmittel anzuwenden und daraufhin die Ware zollfrei einzulassen?
2. Was ist unter dem "im Namen" des Eigentümers handelnden "Befrachter" zu verstehen, dessen "Teilnahme" oder "Mitwissenschaft" am Zollvergehen die Konfiskation nach sich zieht?
1. Ist der gesetzlich für die Geldbuße 2c eines Dritten subsidiarisch Verhaftete befugt, gegenüber der ihn gleichzeitig mit dem Hauptthäter umfassenden Anklage, die Einlassung hierauf als Mitangeklagter abzulehnen, und die Einrede vorgängiger Entscheidung über Schuld und Strafe gegen den Hauptthäter mit Erfolg geltend zu machen?
2. Was ist bezüglich der subsidiarischen Haftpflicht für Zollvergehen unter dem Erfordernisse zu verstehen, die Verurteilung der Hauptthäter müsse erfolgt sein wegen Verletzung zollgesetzlicher Normen, welche "sie bei Ausführung der ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ... überlassenen ... Verrichtungen zu beobachten hatten"?
Ist die Erklärung des Ehemannes der Angeklagten: "er lege für seine Ehefrau Revision ein", als die Erklärung, er thue dies "namens der Ehefrau", also in deren Vertretung, oder als die Erklärung, er thue es in eigenem Namen und kraft eigenen Rechtes "zu Gunsten der Ehefrau" aufzufassen?