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Aktenzeichen 1296/91

Datum 25.06.1891

Leitsatz 1. Können die im Brausteuergesetze vom 31. Mai 1872 vorgesehenen Ordnungsstrafen im Nichtbeitreibungsfalle in Haftstrafe umgewandelt werden? 2. Ist die auf Grund des §. 16 des Brausteuergesetzes der Steuerhebestelle eingereichte und dort mit Quittung über die entrichtete Steuer versehene schriftliche Brauanzeige eine öffentliche Urkunde, insbesondere auch bezüglich des in derselben deklarierten Bierzuges? 3. Ist es, wenn von der gefälschten Brauanzeige durch deren Vorlegung an den revidierenden Beamten Gebrauch gemacht wird, von Einfluß, daß jene Brananzeige nach gesetzlicher Bestimmung ohnehin zur Einsicht des Steuerbeamten in der Brauerei bereit liegen muß?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C3170090

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