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Aktenzeichen 3481/90

Datum 06.06.1891

Leitsatz Schließt die Eigenschaft des verantwortlichen Redakteurs einer periodischen Druckschrift, gleichviel, ob dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für den beleidigenden Inhalt der Druckschrift als Urheber der Veröffentlichung nach den allgemeinen Strafgesetzen oder als Thäter nach §. 20 Abs. 2 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) in Anspruch genommen wird, an sich die unmittelbare Anwendbarkeit des §. 193 St.G.B.'s aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C3150065

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