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Aktenzeichen 417/91

Datum 12.02.1891

Leitsatz Ist die Erklärung des Ehemannes der Angeklagten: "er lege für seine Ehefrau Revision ein", als die Erklärung, er thue dies "namens der Ehefrau", also in deren Vertretung, oder als die Erklärung, er thue es in eigenem Namen und kraft eigenen Rechtes "zu Gunsten der Ehefrau" aufzufassen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C2760335

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