Liegt Unterschlagung im Amte vor, wenn ein Beamter Gelder unterschlägt, die ihm nur bei Gelegenheit der Ausübung seines Amtes und ohne Beziehung auf die ihm zugewiesene amtliche Thätigkeit übergeben sind?
Geht das Eigentum von Gegenständen, auf deren Einziehung erkannt ist, im Gebiete des preußischen Allgem. Landrechtes mit der Rechtskraft des die Einziehung aussprechenden Urteiles auf den Fiskus über, ohne daß eine Besitzergreifung seitens desselben erfolgt ist?
1. Ist die schriftliche Erklärung des Vaters, daß er zu dem Gesindedienste seines minderjährigen Kindes die Genehmigung erteile, eine zum Beweise von Rechten und Rechtsverhältnissen erhebliche Privaturkunde? 2. Fällt die fälschliche Anfertigung eines solchen Schriftstückes unter die Strafbestimmung des §. 267 oder als Zeugnis unter §. 363 St.G.B.'s?
In welchem Augenblicke ist das Delikt der Kontrebande konsumiert? Erfordert der Thatbestand des Deliktes, daß der Thäter mit dem verbotenen Gegenstande die nächste Zollstätte passiert haben muß?
Von welcher Behörde ist in den Fällen des §. 30 des Reichsgesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweines, vom 24. Juni 1887 (R.G.Bl. S. 253) die Untersagung der Ausübung des Brennereigewerbes auszusprechen?
Zur Auslegung des §. 5 Nr. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 und der §§. 135 flg. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 im Falle der Durchfuhr eingangszollpflichtiger Gegenstände.
Setzt die Verübung beschimpfenden Unfuges an einem Grabe voraus, daß das Grab als solches das körperliche Angriffsobjekt der den beschimpfenden Unfug darstellenden Handlung bilden muß?
Darf ein aus den Niederlanden nach Preußen wegen Verdachtes des Mordes Ausgelieferter, wenn seine bei der Auslieferung als Mord in Betracht gezogene That sich nachträglich nur als vorsätzliche Körperverletzung mit tödlichem Erfolge herausstellt, wegen dieses letzteren Verbrechens bestraft werden?
Ist beim Thatbestande der Blankettfälschung der Begriff der "Unterschrift" auf die durch Schreiben bewirkte Namenszeichnung beschränkt, oder umfaßt derselbe auch die durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte Namenszeichnung?1