Ist der im §. 264 St.P.O. vorgeschriebene Hinweis stets entbehrlich, wenn Staatsanwalt und Verteidiger sich, ohne denselben abzuwarten, auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt eingelassen haben?
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Verhältnis des §. 113 zu §. 114 St.G.B.'s.
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen; Selbständigkeit der einzelnen Vollstreckungshandlungen.
Begründet es die Revision, wenn in einem Falle der notwendigen Verteidigung erst bei Beginn der Hauptverhandlung dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger bestellt ist?
Liegt der in §. 377 Nr. 5 St.P.O. bezeichnete Revisionsgrund (Abhaltung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft) vor, wenn in der Hauptverhandlung als "Beamter der Staatsanwaltschaft" ein Gerichtsassessor anwesend war, welcher von der zuständigen Justizverwaltungsbehörde zwar der Staatsanwaltschaft "zur Beschäftigung" beigegeben worden ist, hinsichtlich dessen aber die landesgesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen der bei der Staatsanwaltschaft beschäftigte Assessor zur "Vertretung" des Staatsanwaltes befugt ist?
Ist das Revisionsgericht berechtigt, wenn ein freisprechender Spruch von den Geschworenen im Berichtigungsverfahren geändert worden und sich herausstellt, daß die Berichtigung zu Unrecht angeordnet worden war, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles den ersten Spruch der Geschworenen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen?
Kann der Thatbestand der Urkundenfälschung dadurch erfüllt werden, daß die Kontrahenten eines zweiseitigen stempelpflichtigen Vertrages, um sich der verwirkten Stempelsteuerstrafe zu entziehen, den früher abgeschlossenen Vertrag aufheben, die Vertragsurkunde kassieren und sofort einen neuen, nunmehr von dem Tage des neuen Vertragsabschlusses datierten, im übrigen aber mit dem aufgehobenen vollkommen gleichlautenden Vertrag abschließen und beurkunden?
1. Kann eine widerrechtliche Grenzverrückung auch dann angenommen werden, wenn es sich nicht um Abgrenzung des Eigentumes oder sonstiger dinglicher Berechtigungen an Immobilien, sondern um die Teilung der Nutzungen von solchen handelt?
2. Unter welchen Voraussetzungen hat jeder der Beteiligten die vorhandene Grenze als solche anzuerkennen? Kommt es insbesondere darauf an, ob der Zweck der Grenzfestsetzung ein nur vorübergehender ist?
3. Liegt ein widerrechtliches Wegnehmen eines Grenzzeichens vor, wenn der Thäter das widerrechtlich verrückte Grenzzeichen, nachdem dasselbe, jedoch ohne Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neufestsetzung, wiederum an seine frühere Stelle gebracht war, abermals entfernt?
Kann im Falle des §. 49 a St.G.B.'s der Thäter sich darauf berufen, daß er die That, zu welcher er aufgefordert hat, als ein Verbrechen nicht gekannt habe, oder ist diese Kenntnis ohne weiteres zu unterstellen, ohne daß es selbst des Beweises bedarf, daß ihm die Strafbarkeit im allgemeinen bekannt war?
2. Was sind "Thatumstände" im Sinne des §. 59 St.G.B.'s?
Kann im Falle des §. 49 a die Thatsache, daß die Handlung, zu welcher der Thäter aufgefordert hat, ein Verbrechen bildet, zu diesen Thatumständen gerechnet werden?
Welche Bedeutung hat die in §. 472 St.P.O. vorgesehene Erklärung der mit der Kontrolle der Wehrpflichtigen beauftragten Behörde für das Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, und unter welchen Voraussetzungen kann nach §. 475 a. a. O. angenommen werden, daß Umstände sich ergeben haben, welche dieser Erklärung entgegenstehen?