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Aktenzeichen 2346/89

Datum 11.11.1889

Leitsatz Liegt der in §. 377 Nr. 5 St.P.O. bezeichnete Revisionsgrund (Abhaltung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft) vor, wenn in der Hauptverhandlung als "Beamter der Staatsanwaltschaft" ein Gerichtsassessor anwesend war, welcher von der zuständigen Justizverwaltungsbehörde zwar der Staatsanwaltschaft "zur Beschäftigung" beigegeben worden ist, hinsichtlich dessen aber die landesgesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen der bei der Staatsanwaltschaft beschäftigte Assessor zur "Vertretung" des Staatsanwaltes befugt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1100040

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